Sollten Sie als Erbe(in) die Schusswaffe(n) übernehmen wollen, so müssen Sie die Erbberechtigung bei der nach dem Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl.I S. 3970), in der z.Zt. gültigen Fassung, für Sie zuständigen Polizeibehörde nachweisen.
§ 20, Abs. 1 - 7 (WaffG) (Auszug)
Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen;
den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigterBesitzer war und der Antragsteller (Erbe) zuverlässig und persönlich geeignet ist.
.. kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind
Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern...
... die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbenwaffen... zuzulassen,
wenn oder so lange... entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.
§ 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG (Auszug)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 20 Abs. 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt.
§ 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG (Auszug)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
§ 53 Abs. 2 WaffG (Auszug)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden
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